HOME | Kanushop | Anfahrt | Sitemap | Kontakt | Impressum 

Vereinbarung Kanusport und Naturschutz



Landes-Kanu-Verband Brandenburg e.V. (LKV),
Landessportbund Brandenburg e.V. (LSB),
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MLUV) und
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS)vereinbaren:

Allgemeine Vereinbarung zu Kanusport und Naturschutz in Brandenburg

Grundsätze und Maßnahmen zur naturverträglichen Sportausübung bei der Befahrung sensibler Wasserwanderwege.

Anlage: Organisation und Verfahren der AG Kanusport / Naturschutz

Präambel

Sport und Erholung in der Natur können dem Einzelnen nicht austauschbare intensive Erlebnisse und Erfahrungen bieten. Zur Sportausübung in der freien Landschaft sind auch das Leitbild einer nachhaltigen und umweltgerechten Entwicklung der Landschaft gemäß AGENDA 21 sowie das naturschutzfachliche Ziel der Erhaltung der Artenvielfalt zu berücksichtigen. Der besondere Gewässerreichtum des Landes Brandenburg sowie der Wunsch der Natursportler, diese besondere Naturausstattung aktiv zu erleben und zu schützen, sind Grundlagen dieser Vereinbarung. Sport und Naturschutz haben ein starkes Interesse an Erhaltung und Schutz dieser ökologisch intakten Naturräume. 

Grundsätze und Ziele

1.     Die Unterzeichner verfolgen gemeinsam das Ziel, die vorhandenen Möglichkeiten für eine naturverträgliche Kanusportausübung sowie für die Erhaltung und Schaffung von Wasserwanderwegen zu nutzen und zu verbessern. 

2.     Die Nutzung der Gewässer sowie die Schaffung von Wasserwanderwegen für den Kanusport werden von den Unterzeichnern im Sinne eines Interessenausgleichs gelenkt und koordiniert. Hierzu gehört auch die Erarbeitung abgestimmter Befahrensregelungen für Kanugewässer in Schutzgebieten. 

3.     Die Ausübung des Kanusports soll naturverträglich in eigener Verantwortung der Sportausübenden auf Basis des Leitbildes Kanusport des Deutschen Kanu-Verbandes e. V. von 1998 erfolgen.

Maßnahmen

4.     Insbesondere bei den im Wassersportentwicklungsplan dargestellten Kanugewässern werden die Belange des Kanusports bei Unterschutzstellungsverfahren bereits in der Phase der Erarbeitung von Verordnungsentwürfen angemessen berücksichtigt. Es erfolgt grundsätzlich eine frühzeitige Beteiligung des LSB noch vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 28 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG). Die Veränderungssperre nach § 28 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 27 Abs. 3 des BbgNatSchG greift erst mit der Ankündigung der öffentlichen Auslegung.

5.     Sofern in sensiblen Bereichen (vor allem Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete) aus naturschutzfachlicher Sicht Nutzungsbeschränkungen erforderlich sind, ist auf Wunsch eines der Unterzeichner parallel zum laufenden Ausweisungsverfahren die „AG Kanusport / Naturschutz“ (siehe Anlage) einzubeziehen, um gemeinsam nach differenzierten Lösungen zu suchen.

6.     Besonders sensible Bereiche in Naturschutzgebieten, in denen sich mit dem Schutzziel zu vereinbarende Lösungen nicht finden lassen und in denen das Kanubefahrungsverbot in der Rechtsverordnung festgesetzt wird, werden von den unterzeichnenden Sportverbänden anerkannt. Darüber hinaus setzen sie sich für die Beachtung der Rechtsverordnung auch gegenüber nicht-organisierten Kanusportlern ein und tragen so zum Erhalt dieser Bereiche bei.

7.     Einrichtungen und Veranstaltungen des natur- und landschaftsverträglichen Kanusports können einen Befreiungstatbestand aus Gründen des Allgemeinwohls gemäß § 72 BbgNatSchG darstellen, wenn an den Tätigkeiten ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und wenn die konkreten Maßnahmen oder Tätigkeiten einem unbegrenzten Teilnehmerkreis offen stehen, also dem Breitensport dienen. Bei der Beurteilung, ob Gründe des Allgemeinwohls überwiegen, bedarf es in jedem Fall einer Prüfung im Einzelfall. Hierbei sind verbindliche Zielvereinbarungen im Rahmen des Breitensports ein hilfreiches Instrument zur Gewährleistung der Zulassungsfähigkeit. Das MLUV weist die (i.d.R. für Befreiungen zuständigen) unteren Naturschutzbehörden darauf hin, dass organisierte Kanusportfahrten des LKV (z.B. Traditionsfahrten, Lehrfahrten) einen Befreiungstatbestand darstellen können und dass die Befreiung für mehrere Jahre (i.d.R. bis zu drei, um die Auswirkungen kontrollieren und ggf. Nachfolgeanträge entsprechend bewerten zu können) erteilt werden kann (wobei jährliche Anzeigen der Fahrt  erforderlich sind, zu denen Auflagen erteilt oder erweitert werden können).

8.     Der LKV informiert seine Mitglieder über diese Vereinbarung. Darüber hinaus unterrichtet er seine Mitglieder in Schulungs- und Fortbildungsprogrammen über die Bereiche Ökologie, Naturschutz sowie naturverträgliche Sportausübung, dazu kann z.B. auch die Durchführung von Pflegemaßnahmen durch den LKV in Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden gehören. Er bemüht sich durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit auch die nicht-organisierten Kanusportler zu informieren. Die Teilnahme an den Ökologieschulungen steht auch nicht-organisierten Kanusportlern offen. Die Vergabe von Wasserwanderabzeichen in Silber und Gold wird mit der verpflichtenden Teilnahme an einer Ökologieschulung verbunden.

9.     Der LKV informiert über Befahrensregelungen für Brandenburg im Internet (www.kanu.de).

10.  Bei Neubauten, Ersatzbauten und Erneuerungen von Querverbauungen in den Landesgewässern (z.B. Wehre, Schleusen, Staudämme, Sohlschwellen) sowie bei Vorhaben zur Herstellung der biologischen Durchgängigkeit (z.B. Anlegen von Fischaufstiegshilfen), die vom Landesumweltamt durchgeführt werden, wird geprüft, inwieweit die Kanu-Befahrbarkeit erleichtert werden kann (z.B. durch Anwendung von Borstenfisch-/Fisch-Kanu-Pässen nach Dr. Hassinger, die an der Universität Kassel entwickelt wurden). Bei diesen Prüfungen erfolgt in der Regel eine frühzeitige Beteiligung des LKV. Werden derartige Vorhaben durch andere Träger durchgeführt, so werden sich die Unterzeichner für eine frühzeitige Beteiligung des LKV einsetzen.

Des Weiteren setzen sie sich gemeinsam dafür ein, dass bei Vorhaben der Gewässerunterhaltung, der -renaturierung und des -neubaus Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur zum Wasserwandern (z.B. Ein- und Ausstiege, Umtragemöglichkeiten, Rastplätze) berücksichtigt und möglichst im Zusammenhang mit dem Vorhaben eingeplant und realisiert werden. Die Unterzeichner setzen sich dafür ein, eine Finanzierung der genannten Maßnahmen (z.B. über EU-Förderprogramme) zu erreichen.

11.  Das MLUV unterstützt aktiv die Umweltbildungsarbeit des LKV ggf. auch durch die Bereitstellung von Referenten für Ökologieschulungen und  zum Erwerb von Zertifikaten/Lizenzen für naturverträgliches Kanuwandern. Diese Umweltbildungsarbeit wird auch vom MLUV genutzt.

12.  Die bestehende Praxis, gemeinsam einen Interessenausgleich durch frühzeitige Einbeziehung aller Beteiligten zu erarbeiten, wird intensiviert und bei Bedarf um Fragestellungen weiterer Sportarten bzw. die Beteiligung weiterer Institutionen ergänzt.

13.  Die Unterzeichner verpflichten sich, die Realisierung und Wirkung dieser Vereinbarung in der „AG Kanusport / Naturschutz“ (s. Anlage) alle drei Jahre zu überprüfen und das Ergebnis zu dokumentieren.

Potsdam, den 30. August 2005 

Landes-Kanu-Verband Brandenburg e.V.
Präsident Henry Schiffer 

Landessportbund Brandenburg e.V.
Präsident Hans-Dietrich Fiebig

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
Minister Dr. Dietmar Woidke

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Minister Holger Rupprecht


Anlage

Organisation und Verfahren der AG Kanusport / Naturschutz

·        Leitung und Geschäftsführung der AG obliegen dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MLUV) als oberste Naturschutzbehörde des Landes Brandenburg.

·        Mitglieder der AG sind:

-     MLUV als oberste Naturschutzbehörde des Landes Brandenburg;
-     Landes-Kanu-Verband Brandenburg e.V.;
-     Landessportbund Brandenburg e.V.;
-     Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg.


·        Weitere Teilnehmer sind:

-        MLUV als oberste Wasserbehörde des Landes Brandenburg;
-        Landesumweltamt Brandenburg (Abt. ÖNW und GR);
-        Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände;
-        bei Bedarf können weitere Teilnehmer eingeladen werden.

·        Die AG tagt mindestens einmal im Jahr nach Bedarf. Die Einladung (inkl. Unterlagen) erfolgt durch die Leitung, die Tagesordnung wird in Abstimmung mit den Teilnehmern festgelegt. Der Geschäftsführung obliegt die Erstellung des Protokolls, in dem die Ergebnisse festgehalten werden.

·        Ziele der AG:

-         Clearingstelle für Kanusport / Naturschutz im Rahmen der Partnerschaft Sport und Naturschutz durch Nutzung der gemeinsamen Interessen und Förderung des gegenseitigen Verständnisses;
-         Förderung des naturverträglichen Kanusports sowie Umsetzung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 Ziffer 8 BbgNatSchG;
-         Erarbeitung abgestimmter Befahrensregelungen für Kanugewässer in Landschafts- und Naturschutz- sowie in Natura 2000-Gebieten;
-         Erarbeitung, Umsetzung und Evaluierung von vertraglichen Vereinbarungen sowie Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Kanusport / Naturschutz;

·        Die AG kann als Clearingstelle Vorschläge für Entscheidungen der zuständigen Behörden erarbeiten. Die Vorschläge werden möglichst einvernehmlich herbeigeführt. Dies geschieht durch den Austausch von Argumenten, durch die Auswertung von Gutachten, ggf. durch Vor-Ort-Besichtigungen sowie durch Darlegung der Rechtslage.

·        Bei Bedarf kann die AG um weitere Sportarten erweitert und in „Sport und Naturschutz“ umbenannt werden.

·        Die Auflösung der AG kann im Einvernehmen der Mitglieder erfolgen.

HOMENewsDer LKV BrandenburgBrandenburgische KanujugendKanudisziplinenWettkampf- u ErgebnisdienstKanurevier BrandenburgUmwelt und GewässerBefahrungsregelungenPartnerKanustationen/BootshäuserDownloadsINTRANET